Meldepflichtige Infektionskrankheiten
Meldung an das Gesundheitsamt

Bestimmte übertragbare Infektionen müssen nach deutschem Recht (IfSG) gemeldet werden. Das heißt, dass Erregernachweis, Infektionsverdacht, Erkrankung oder Tod durch die im Gesetz genannten Krankheiten an das Gesundheitsamt gemeldet werden müssen.

 

Zu den übertragbaren Infektionen gehören z.B.:

  • Masern,
  • Diphterie,
  • Cholera,
  • Typhus,
  • Tuberkulose,
  • Mumps,
  • Scharlach,
  • Keuchhusten,
  • Hirnhautentzündung durch Hib-Bakterien,
  • Meningokokken-Infektion,
  • Windpocken,
  • Hepatitis A,
  • Ruhr (bakterielle)

 

Eltern bzw. Sorgeberechtigte sind verpflichtet (vgl. §§34Abs.5 IfSG) Krankheiten der Kinder zu melden, bei denen es sich um die oben genannten Infektionen handelt. Die Schule ergreift die nach dem Gesetz vorgeschriebenen Maßnahmen, um eine Verbreitung der Krankheit zu verhindern. Dazu gehört, die entsprechende Information an das zuständige Gesundheitsamt weiterzugeben.


Das erkrankte Kind darf am Unterricht bis zur Genesung nicht mehr teilnehmen. Die Schule wird gemeinsam mit dem Gesundheitsamt entsprechende Maßnahmen ergreifen, damit eine Epidemie ausgeschlossen wird. Meist treten die Symptome von Infektionskrankheiten erst dann auf, wenn eine Ansteckung bereits erfolgt ist. In einem solchen Fall wird die Schule die Eltern über die Infektion informieren, allerdings ohne den Namen des Kindes zu nennen, das als Erstes befallen war.