Kopfläuse
Wenn es auf dem Kopf plötzlich krabbelt

Wenn Sie feststellen, dass Ihr Kind Kopfläuse hat, sind Sie verpflichtet, so schnell wie möglich die Leitung der Schule zu informieren (vgl. IfSG §34 Abs. 5). Die rasche Information ist wichtig, damit die Schule alles Nötige unternehmen kann, um die weitere Verbreitung der Kopfläuse zu verhindern.

 

Umgekehrt werden auch Sie umgehend informiert, wenn in der Schule ein Kopflausbefall auftritt. Sie werden dann aufgefordert, den Kopf Ihres Kindes genau zu kontrollieren und - falls Sie "fündig werden" - den Kopflausbefall entsprechend den empfohlenen Maßnahmen zu behandeln.

 

Wenn in einer Gemeinschaftseinrichtung ein Fall von Kopfläusen auftritt, ist die Leitung der Einrichtung verpflichtet, das Gesundheitsamt namentlich davon zu benachrichtigen (vgl. IfSG §34 Abs. 6). Außerdem informiert sie die Eltern der gleichen Gruppe oder Klasse über das Auftreten der Kopfläuse (natürlich anonym) und fordert Sie zur Untersuchung - und gegebenenfalls Behandlung - Ihrer Kinder auf.