Attestpflicht
Manchmal reicht eine Entschuldigung nicht aus
Bei begründeten Zweifeln, ob Unterricht trotz entsprechender Erklärung seitens der Eltern tatsächlich aus gesundheitlichen Gründen versäumt wird, kann die Schule von den Eltern ein ärztliches Attest verlangen.
Für die Anordnung einer Attestpflicht müssen somit zunächst einmal begründete Zweifel daran vorliegen, dass die – auch schriftliche – krankheitsbedingte Entschuldigung nicht der Wahrheit entspricht. Diese begründeten Zweifel können z.B. dann vorliegen, wenn sich nur auf einen oder wenige Tage beschränkte Erkrankungen häufen, die zudem noch im Zusammenhang mit Klassenarbeiten oder anderen Leistungsüberprüfungen stehen.
Ein begründeter Zweifel liegt auch vor, wenn: ein(e) mit Krankheit entschuldigte(r) Schüler(in) zur Unterrichtszeit z.B. im Ort oder beim Einkaufen gesehen wird oder am Nachmittag bei seinen Hobbys gesehen wird, z.B. auf dem Fußballplatz etc.
Bei krankheitsbedingtem Schulversäumnis unmittelbar vor oder nach den Ferien reicht allein der unmittelbare zeitliche Zusammenhang mit den Ferien für das Vorliegen eines begründeten Zweifels aus, insbesondere dann, wenn die Schülerin oder der Schüler an diesen Tagen in den Urlaub gefahren ist. In diesen Fällen wird daher durch die Schule allgemein eine Attestpflicht verhängt.
Ein ärztliches Attest kann sich immer nur auf zukünftige Krankheitsfälle beziehen. Für zurückliegende Fälle kann auch dann kein ärztliches Attest verlangt werden, wenn sich nachträglich begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben ergeben (rückdatierte Atteste).